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   BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R   

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BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R (https://dejure.org/2011,5765)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R (https://dejure.org/2011,5765)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2011 - B 13 R 55/10 R (https://dejure.org/2011,5765)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Rentenberechnung; Gesamtleistungsbewertung; Bewertung von beitragsfreien Zeiten; Hochschulausbildung; Fachschulausbildung; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 64 SGB 6, §§ 64 ff SGB 6, § 66 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 71 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 21.07.2004
    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 64 SGB 6, §§ 64 ff SGB 6, § 66 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 71 Abs 1 S 2 SGB 6 vom 21.07.2004
    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Regelungen zur Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nach § 74 S. 4 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI sind verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten der Schul- und ...

  • rewis.io

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Hochschulausbildung - Fachschulausbildung - Verfassungsmäßigkeit

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rentenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schul- und Hochschulausbildung in der Rentenberechnung

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50; stRspr) .

    Dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt abzustellen und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl BVerfGE 58, 81, 109; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 51) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.

    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) , sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren.

    Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (so BVerfGE 58, 81, 112) .

    Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfGE 58, 81, 113; BVerfG SozR 2200 § 1259 Nr. 46) , ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.

    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 81, 121; 76, 220, 238; 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; stRspr) .

    Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111) .

    Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f) .

    Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

    Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58, 81, 112) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden.

    Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113) , liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    Mit der Übergangsregelung von § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI habe der Gesetzgeber eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Vorschrift des Vertrauensschutzes getroffen, die auch den Anforderungen des BVerfG (Urteil vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7) standhalte.

    a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50; stRspr) .

    Dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt abzustellen und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl BVerfGE 58, 81, 109; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 51) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.

    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) , sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren.

    Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 70, 101, 111; 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 35; stRspr) .

    Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688) ; er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 44) .

    Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung) .

    Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten (vgl BVerfGE 117, 272, 294 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 56; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 31) .

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67; 117, 272, 300 f; 122, 151, 188; 126, 29, 47; stRspr) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73; stRspr) .

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50; stRspr) .

    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) , sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren.

    Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 70, 101, 111; 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 35; stRspr) .

    Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112) .

    dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f) , sind die angegriffenen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 81, 121; 76, 220, 238; 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; stRspr) .

    Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241) .

    Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688) ; er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 44) .

    dd) Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f) , sind die angegriffenen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) , sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren.

    Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 70, 101, 111; 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 35; stRspr) .

    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 81, 121; 76, 220, 238; 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; stRspr) .

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67; 117, 272, 300 f; 122, 151, 188; 126, 29, 47; stRspr) .

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50; stRspr) .

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; sie genießt den Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl zB BVerfGE 69, 272, 300) .

    Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl hierzu BVerfGE 66, 234, 247 f; 69, 272, 314 f) .

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    a) Die vom Kläger in der Zeit bis zum Inkrafttreten der angegriffenen Normen erworbene Rentenanwartschaft wird vom Schutzbereich dieser Verfassungsnorm erfasst (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 55, 114, 131; 58, 81, 109; 69, 272, 298; 70, 101, 110; 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 47; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50; stRspr) .

    Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 70, 101, 111; 117, 272, 293 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 53; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 34) , sondern auch, weil es hier um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren.

    Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 70, 101, 111; 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 54; BVerfGE 122, 151, 182 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 79; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 35; stRspr) .

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfGE 126, 29, 43 mwN) .

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 112, 50, 67; 117, 272, 300 f; 122, 151, 188; 126, 29, 47; stRspr) .

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R
    Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688) ; er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 44) .

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Hochschulausbildung -

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 27/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Nr. 1 AVG bzw. des § 1255a Satz 1 Nr. 1 RVO

  • BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87

    Fachschulausbildung für einen Molkereimeister

  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BSG, 26.01.2005 - B 12 RA 3/03 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung - Verschlechterung der Bewertung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (d.h. nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestags-Drucksache 15/2149, S 24 zu Nr. 13 (§ 74); vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).

    Diesen Anforderungen genügen die hier vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI (jeweils i.d.F. des RVNG; vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S - BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

    Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (a.a.O.) hierzu Folgendes aus:.

    Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985, - 1 BvL 5/80 und andere -, in juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
    Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (d.h. nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestags-Drucksache 15/2149, S 24 zu Nr. 13 (§ 74); vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).

    Diesen Anforderungen genügen die hier vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI (jeweils i.d.F. des RVNG; vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S - BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

    Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (a.a.O.) hierzu Folgendes aus:.

    Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985, - 1 BvL 5/80 und andere -, in juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2012 - L 4 R 905/11
    Denn auch für die angestrebte Höherbewertung der Anrechnungszeiten des Klägers wegen Hochschulausbildung in der Zeit vom 01. September 1965 bis 17. September 1970 entsprechend Fachschulzeiten gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. auch zu den nachfolgenden Ausführungen: BSG, Urteile vom 19. April 2011 B 13 R 55/10 R u.a. - in Juris).

    Auch diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 55/10 R - in Juris), der sich der Senat ebenfalls anschließt, nicht verfassungswidrig.

    Im Übrigen ist auch fraglich, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 55/10 R - a.a.O. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG).

    Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 55/10 R - a.a.O. unter Verweis auf Entscheidungen des BVerfG).

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 15/16 R

    Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

    Im Rahmen der sog begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden gemäß § 74 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005 geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet (vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 55/10 R - Juris RdNr 26 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - L 9 R 3416/15
    Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen, ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, Juris, m.w.N.).

    Die Ausbildung ist vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, Juris).

    Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor (vgl. dazu ausführlich Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2013, Juris und zur Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI i.d.F. vom 21.07.2004 BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 55/10 R, Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 R 2419/21
    Das habe das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren bestätigt (BSG vom 19.04.2011, B 13 R 27/10 R, B 13 R 28/10 R, B13 R 29/10 R, B 13 R 55/10 R, B13 R 8/11 R).

    Dies hat das BSG in verschiedenen Urteil vom 19.04.2011 ausführlich begründet (B 13 R 27/10 R, B 13 R 28/10 R, B13 R 29/10 R, B 13 R 55/10 R, B13 R 8/11 R).

  • LSG Bayern, 13.08.2013 - L 1 R 479/11

    Die Begrenzung der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer

    Die Ausbildung ist vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2011, B 13 R 55/10 R).
  • BSG, 16.07.2020 - B 13 R 240/19 B

    Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule

    Auch kann ihren Ausführungen wohl entnommen werden, dass sie davon ausgeht, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19.4.2011 (B 13 R 55/10 R - juris) habe die aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet.
  • BSG, 22.09.2020 - B 13 R 54/19 B
    Wie die Klägerin selbst einräumt, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 SGB VI (jeweils idF des RVNG vom 21.7.2004) mit dem GG vereinbar ist; die Regelungen verstoßen weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip (Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 55/10 R - juris RdNr 26 ff).
  • BSG, 28.08.2014 - B 5 R 216/14 B
    Darüber hinaus geht der Kläger mit keinem Wort auf das Urteil des BSG vom 19.4.2011 (B 13 R 55/10 R - Juris) ein, wonach die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 S 4 iVm § 263 Abs. 3 SGB VI (jeweils idF des RVNG vom 21.7.2004, BGBl I 1791) weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 28 Abs. 1 GG) verstößt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2011 - L 8 R 691/10

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.01.2018 - L 3 R 347/17

    Rentenrechtliche Bewertung von Zeiten schulischer und beruflicher Ausbildung und

  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - L 11 R 2667/11
  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2019 - L 9 R 3982/18
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 - L 11 R 1134/10
  • BSG, 12.05.2014 - B 13 R 81/14 B
  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2014 - L 5 R 5014/13
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